Auf Wunsch unterstützen wir unsere Patienten beratend und begleitend.
Seit 2003 unterstützt DOKA Pflegedienst Angehörige und Betreuende bei der Pflege und Betreuung von Sterbenden, Schwerstkranken, kranken und behinderten Menschen zuverlässig, professionell, herzlich und diskret. Die Entlastung Betroffener und pflegender Angehöriger ist uns ein wichtiges Anliegen, getreu unserem Motto "gemeinsam statt einsam".
Individuell: Für eine unterschiedliche Vielfalt an Problemstellungen des Alltags, oder in Ausnahmefällen, für Senioren, Angehörige, Kranke und Pflegende bieten wir spezielle umfassende Beratung an. Selbstverständlich wird jeder Patient mit seinen individuellen Bedürfnissen, Fragen und Problemen bestens beraten, betreut und gepflegt.
Ganzheitlich: Es stehen häufig eine Vielzahl an Optionen zur Auswahl. Wir besprechen mit Ihnen gerne die Alternativen und helfen Ihnen sich zu entscheiden, welche Form der Pflege, oder Unterstützung, für Sie oder Ihre Angehörigen die optimalste ist.
Ausführlich: Wir nehmen uns Zeit für unsere Patienten und Angehörigen. Sprechen Sie uns an, wenn Ihnen etwas unklar sein sollte oder Fragen offen sind!
Sie können jederzeit einen Termin in einer unserer beiden Fillialen vereinbaren. Selbstverständlich kommen wir auf Wunsch auch zu Ihnen nach Hause.
Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI
Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig Beratungsbesuche durch Fachkräfte nachweisen. https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/37.html
Pflegebedürftige Personen, die von Verwandten, Freunden oder Bekannten versorgt werden, erhalten Pflegegeld. Wenn kein ambulanter Pflegedienst an der Pflege beteiligt ist, sieht der Gesetzgeber vor, dass regelmäßig Beratungen durch Fachkräfte stattfinden.
- Pflegegrad 2 und 3: alle 6 Monate
- Pflegegrad 4 und 5: alle 3 Monate
Die Kosten für diese Besuche übernimmt die Pflegekasse. Diese Verpflichtung gilt auch für Pflegegeldbezieher, die bis zu 40 Prozent des Sachleistungsbetrages zur Finanzierung anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen.
Der Beratungsbesuch dient der Sicherstellung und Optimierung der Pflegesituation, daher ist der Nachweis regelmäßig zu erbringen.
SGB V § 37.2
Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Der Anspruch nach Satz 1 besteht über die dort genannten Fälle hinaus ausnahmsweise auch für solche Versicherte in zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 des Elften Buches, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben. Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt. Die Satzung kann dabei Dauer und Umfang der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach Satz 4 bestimmen. Leistungen nach den Sätzen 4 und 5 sind nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches nicht zulässig. Versicherte, die nicht auf Dauer in Einrichtungen nach § 71 Abs. 2 oder 4 des Elften Buches aufgenommen sind, erhalten Leistungen nach Satz 1 und den Sätzen 4 bis 6 auch dann, wenn ihr Haushalt nicht mehr besteht und ihnen nur zur Durchführung der Behandlungspflege vorübergehender Aufenthalt in einer Einrichtung oder in einer anderen geeigneten Unterkunft zur Verfügung gestellt wird. Versicherte erhalten in stationären Einrichtungen im Sinne des § 43a des Elften Buches Leistungen nach Satz 1, wenn der Bedarf an Behandlungspflege eine ständige Überwachung und Versorgung durch eine qualifizierte Pflegefachkraft erfordert.