Hauswirtschaftliche Versorgung

Zu Aufgaben der Hauswirtschaftlichen Versorgung zählen z.B. die Zubereitung von Mahlzeiten, der Einkauf und die Reinigung von Kleidung und Räumen. Hauswirtschafter organisieren den Alltag und übernehmen somit alle hauswirtschaftlichen Tätigkeiten in Groß- oder Privathaushalten. Hierbei sind vor allem Organisationstalent und Flexibilität wichtig.

Alles was Sie den Tag über an Erledigungen brauchen. Von Einkaufen und Botengängen, über Kochen, Putzen und Waschen, unser Pflegedienst ist für Sie da!

Das Hauswirtschaftsteam sorgt dafür das Senioren, oder Kranke, Ihren Lebensstandart bewahren können, und nur wirklich notwendige Kompromisse eingehen müssen.

Selbstverständlich gehen wir auch mit Ihnen spazieren oder lesen Ihnen auf Wunsch vor, gemeinsam statt einsam!

Wir nehmen Ihre Wünsche ernst und behandeln egal welches Anliegen diskret, Ihr Vertrauen liegt uns am Herzen.

Neben Pflegegeld und der Pflegesachleistung stehen ambulant gepflegten Pflegebedürftigen auch zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach §45b SGB XI in Höhe von 125,- € pro Monat zur Verfügung.

Was sind zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen?

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (bzw. der Entlastungsbetrag) sind eine finanzielle Hilfe seitens der Pflegekasse, welche sich an alle Pflegebedürftigen richtet und die zusätzlich zu den herkömmlichen Leistungen gezahlt wird.

Diese unter §45b SGB XI festgelegte Hilfe dient dazu, konkrete Aufwendungen, die Pflegebedürftigen bzw. Angehörigen im Zusammenhang mit gewissen Aktivitäten bzw. Leistungen entstehen, zu decken.

Welche Leistungen kann ich beziehen?

Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen sind nach §45 SGB XI eine Pflegesachleistung. Dabei handelt es sich um zweckgebundene Leistung.

Das heißt, sie werden nur ausgezahlt, wenn sie für einen konkreten Zweck verwendet werden. Z.B.:

Verhinderungspflege

Tages- und Nachtpflege (bietet unser Pflegedienst nicht an)

Kurzzeitpflege (bietet unser Pflegedienst nicht an)

Darüber hinaus gibt es auch Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote, die abrechenbar sind:

 

Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote

Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags, z.B.

  • unterstützende Anleitung für pflegende Angehörige / Nahestehende, Betreuung der Korrespondenz mit Behörden
  • Organisation von individuell benötigten Hilfeleistungen
  • Organisation eines Hausnotrufgeräts, Hilfsmittelbesorgung
  • Entlastung von pflegenden Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Pflegenden
  • Begleitung außerhalb des Hauses, Hilfestellung bei pflegebedingten Umbaumaßnahmen der Wohnung
  • Unterstützung im Haushalt
  • Haushalt reinigen, Zimmerpflanzen bewässern, Versorgung von Haustieren, die eigene Versorgung usw.
  • Betreuungsleistungen
  • Beaufsichtigung (etwa von Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz) zur Entlastung von pflegenden Angehörigen, Anregung und Unterstützung bei sozialen Kontakten

Wie kann ich diesen Betrag erhalten?

 

Um die Leistungen dieser Art zu erhalten, muss die betreffende Person einen Pflegegrad haben.

Ist dies noch nicht der Fall, muss ein dahingehender Antrag bei der Pflegeversicherung gestellt werden.

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Allgemeinen müssen nicht eigens beantragt werden.

Allerdings erfolgt eine Kostenerstattung erst, wenn eine solche beantragt wurde. Dazu ist es auch nötig, die entsprechenden Belege beizulegen. Dieser Antrag muss von der pflegebedürftigen Person selbst gestellt werden. Man muss ihn – mitsamt einem Nachweis über den Pflegegrad – an die Pflegekasse richten.

Abtretungserklärung für den Entlastungsbetrag

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen werden nicht einfach so gezahlt. Bei dem Betrag handelt es sich um eine Kostenerstattung. Deshalb muss man die Kosten in der Regel zunächst in Vorleistung gehen und sie dann nachweisen.

Dieser Prozess kann vor allem ältere Menschen durchaus überfordern. Eine Alternative dazu ist die Abtretungserklärung.

Der Anspruch auf die Betreuungs- und Entlastungsleistungen wird mit dieser Erklärung an den Pflegedienst oder die Person abgetreten, von dem oder der die Leistungen übernommen werden. Und das wiederum heißt, dass das Geld von 125,- € monatlich direkt an den Leistungserbringer gezahlt wird.

Ein Vorteil der Abtretungserklärung ist, dass pflegebedürftigen Menschen dadurch der Papierkrieg erspart bleibt, den der Nachweis der Ausgaben sonst mit sich bringt. Die Leistungen müssen dann auch nicht im Voraus bezahlt werden, da der Leistungserbringer das Geld direkt erhält.

Darüber hinaus erfahren Sie von der Pflegekasse auch, ob der Leistungserbringer, den Sie sich ausgesucht haben, auch nach geltendem Landesrecht befugt ist, die Aufgaben zu übernehmen.

Der Nachteil einer Abtretungserklärung ist die Kontrolle über die erbrachten Leistungen: Da alle Formalitäten zwischen Pflegedienst und Pflegeversicherung geregelt werden, haben Sie wenige Einblicke in diesen Prozess.

Wie viel Geld steht mir zu?

Unabhängig vom Pflegegrad stehen jedem Pflegebedürftigen zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von 125,- Euro monatlich von der Pflegeversicherung zur Verfügung.

Diese Leistungen können auch angespart werden, sie verfallen nicht am Monatsende. Die nicht genutzten Gelder eines Kalenderjahres kann man bis zum 30. Juni des nächsten Jahres noch nutzen.

Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen seitens der Pflegekasse zudem nicht voll ausschöpft, kann den Betrag, der nicht für den Bezug von ambulanten Sachleistungen genutzt wurde, bis maximal 40 Prozent für die sogenannten niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote verwenden.

Wie hängen die Leistungen mit dem Pflegegrad zusammen?

Im Zusammenhang mit den zusätzlichen Betreuungsleistungen und Entlastungsleistungen spielt der Pflegegrad nur eine untergeordnete Rolle. Die Leistungen werden pflegegradunabhängig ausbezahlt. Dennoch muss die Pflegebedürftigkeit der Person natürlich festgestellt werden.

Menschen mit Pflegegrad 1 beziehen an Pflegesachleistungen lediglich die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen.

Was bedeutet eingeschränkte Alltagskompetenz?

Die Kriterien für die sogenannte eingeschränkte Alltagskompetenz sind im Gesetz festgelegt. Sie sind beispielsweise erfüllt, wenn der oder die Pflegebedürftige die Tendenz dazu aufweist, wegzulaufen, wenn er oder sie gefährliche Situationen verursacht, die eigene Versorgung nicht mehr gewährleisten kann, eine Störung des Tag-Nacht-Rhythmus’ aufweist oder aggressives Verhalten zeigt. Diese Bedingungen für eine entsprechende Einstufung treffen vor allem auf demenzkranke Personen zu. Aber auch bei psychischen Erkrankungen oder einer geistigen Behinderung können diese Kriterien greifen.